Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Stand: 1. Februar 2023 

1. Geltung 

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestimmt. Lieferungen, Leistungen und Angebote von Metallbau Jedlicka erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen

2. Angebote und Vertragsabschluss

a) Sämtliche Angebote sind nur so lange gültig, wie im Angebot ausgewiesen. Metallbau Jedlicka kann die Gültigkeit nach Belieben verlängern.

b) Änderungen, Ergänzungen, Absprachen oder/und sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen bedürfen zwingend der schriftlichen Einwilligung von Metallbau Jedlicka.

c) Sämtliche Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Skizzen, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und Beschreibungen gelten als geistiges Eigentum von Metallbau Jedlicka. Eine Herausgabe an Dritte, jegliche Form der Verbreitung und Vervielfältigung ist untersagt. Sämtliche Unterlagen sind auf Verlangen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

d) Mündliche Auskünfte über Preise, Waren, Fertigungs- und Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung, bevor sie vertragswirksam werden

e) Angebotene Rabatte und Skonti gelten nur vorbehaltlich einer fristgerechten Bezahlung

f) Aufträge gelten durch eine Auftragsbestätigung als angenommen. Stimmt ein Auftraggeber einem Angebot von Metallbau Jedlicka zu, so kommt ein rechtskräftiger Vertrag auf Grundlage des Angebots und der vorliegenden Geschäftsbedingungen zustande.

g) Metallbau Jedlicka behält sich vor, Voraus- und Anzahlungen sowie Abschlagzahlungen zu verlangen.

h) Mit schriftlicher Beauftragung des Auftraggebers wird die im Angebot ausgewiesene Anzahlung in Höhe von 35% der angebotenen Gesamtsumme fällig. Diese Anzahlung bedarf keiner zusätzlichen Zahlungsaufforderung.

i) Bei Stornierungen von Aufträgen vor Zahlung der Anzahlung wird eine Ausfallgebühr in Höhe von 20% der Gesamtsumme fällig. Bei bereits erfolgter Anzahlung wird diese als Ausfallgebühr einbehalten.

j) Änderungen von Aufträgen (insbesondere die nachträgliche Korrektur von bereits freigegebenen Plänen) berechtigen Metallbau Jedlicka, die daraus entstandenen Kosten oder Mehraufwendungen in vollen Umfang in Rechnung zu stellen. Der übliche Stundensatz findet hierbei Anwendung.

k) Sollte eine Änderung oder Stornierung nicht mehr möglich sein (insbesondere bei Maßanfertigungen, bereits fertiggestellten Werken oder bei bereits erfolgter Oberflächenbehandlung), so ist der Auftraggeber zur Abnahme und vollständigen Bezahlung verpflichtet. Fehler in der Fertigung von Metallbau Jedlicka bleiben hiervon unberührt.

l) Preise ohne vorherige Besichtigung seitens Metallbau Jedlicka behalten nur bei korrekten Maßangaben des Auftraggebers ihre Gültigkeit. Bei Abweichungen wird ein neuer Preis durch Metallbau Jedlicka festgelegt. Dem Auftraggeber wird hierfür ein neues Angebot ausgestellt.

m) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen, besonders Baugenehmigungen, in Eigenverantwortung und auf eigene Rechnung einzuholen. Metallbau Jedlicka schließt jegliche Schadenersatzansprüche aus.

3. Lieferung, Montage, Gefahrenübergang

a) Der Auftraggeber ist bei vereinbarten Montageleistungen verpflichtet, die Grenzen der Montage genau zu setzen. Er übernimmt die Gewähr für die Einhaltung vorgeschriebener Grenzabstände.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Metallbau Jedlicka über die Existenz und Lage von unterirdischen Kabeln und Leitungen sowie Fußbodenheizungsleitungen und Leitungen in Wänden schriftlich zu übermitteln. Nicht sichtbare Rohrleitungen, Kabel und Ähnliches sind eindeutig zu bezeichnen. Unterbleibt dies, haftet Metallbau Jedlicka nicht für Beschädigungen und deren Folgen.

c) Der Auftraggeber hat Metallbau Jedlicka von etwaigen  Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten.

d) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Bauort sein Eigentum ist bzw. er berechtigt ist, das Werk dort errichten zu lassen.

e) Wenn nicht anders vereinbart, sind Fundamente und Fundamentarbeiten bauseits zu erledigen bzw. zur Verfügung zu stellen. Sollten bauseits entgegen dieser Bedingungen keine Fundamente zur Verfügung gestellt werden, gilt dies als zahlungspflichtige Mehrarbeit zum Stundensatz von 60,- Euro pro angebrochener Stunde.

f) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungen beträgt 48 Monate.

g) Die Montagefläche muss frei von Hindernissen sein. Bei ungepflasterten Flächen ist unbedingt die Höhenangabe der späteren fertigen Oberfläche anzugeben. Der Boden muss einen Aushub mit dem Spaten ermöglichen (Bodengruppen 1-4 nach DIN 18300). Jeglicher Mehraufwand ist vergütungspflichtig. Die Beseitigung von Hindernissen wie Bauschutt, Felsenstein, Wurzelwerk usw. stellt eine vergütungspflichtige Zusatzleistung dar. Der Bodenaushub ist bauseitig zu entsorgen. Der Auftraggeber hat Metallbau Jedlicka unentgeltlich Wasser- und Stromanschluss bei Montagebeginn zur Verfügung zu stellen.

h) Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatzwegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit Metallbau Jedlicka eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

i) Teillieferungen sind zulässig.

j) Liefer- und Abholtermine sind grundsätzlich unverbindlich.

k) Bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die Metallbau Jedlicka nicht zu vertreten hat, tritt eine Hemmung der Lieferfrist in Kraft, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von Metallbau Jedlicka und deren Unterlieferanten eintreten.

l) Schlechtwettertage gelten als Behinderung der Ausführungen im Sinne von § 6 Nr. 2 II VOB/B. Sie führen zu einer entsprechenden Fristverlängerung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine reibungslose Montage zu gewährleisten. Wenn der Auftraggeber die Montagearbeiten unterbricht, vereinbarte Vorarbeiten nicht durchführt oder eine Montage unmöglich macht bzw. verweigert, werden ihm die anfallenden Kosten dafür berechnet. Terminvorgaben seitens des Auftraggebers gelten nur als anerkannt, wenn diese seitens Metallbau Jedlicka schriftlich vereinbart und bestätigt wurden.

m) Wird ein vereinbarter Abnahmetermin seitens des Käufers nicht eingehalten, so ist Metallbau Jedlicka berechtigt, die bereitgestellte Ware sofort in Rechnung zu stellen. Ist der vereinbarte Lieferort für das Lieferfahrzeug entgegen der Aussage des Käufers nicht zugänglich, so hat der Käufer alle Kosten zu tragen, die mit einer nochmaligen Anlieferung oder ggf. auch einer geänderten Lieferform oder Mehrarbeit durch Transport verbunden sind.

n) Sollte eine Montage durch die beiden vorhergehenden Punkte gehindert werden, kann die Lieferung dennoch durchgeführt werden. Sollte die Lieferung ebenfalls bauseitig unmöglich sein, geht die Gefahr sofort auf den Auftraggeber über. Metallbau Jedlicka übernimmt hierbei keine Haftung für entstandene Schäden bei Wiedermitnahme des Werkes.

o) Sollte der Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich widersprechen, ist Metallbau Jedlicka berechtigt, Foto- Film und Tonaufnahmen des Werkes für eigene Werbezwecke, insbesondere auf Social Media und weiteren Internetauftritten zu verwenden. Dieses Recht kann jederzeit durch beide Parteien widerrufen werden.

p) Ein Widerruf ist nicht mehr möglich, wenn Aufnahmen für Printwerbung benutzt werden, die bereits gedruckt wurde. Ein Neudruck ist ausgeschlossen, die bereits gedruckte Auflage darf allerdings weiterhin von Metallbau Jedlicka genutzt werden.

4. Mängelansprüche

a) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Eine Ingebrauchnahme durch den Auftraggeber gilt als Abnahme. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme mit Eintritt des Verzugs als erfolgt und die Gefahr geht auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, unterbrochen wird und wenn Metallbau Jedlicka die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Werk ist grundsätzlich nach Fertigstellung abzunehmen. Das gilt auch für in sich geschlossene Teillieferungen- und Leistungen.

b) Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht erlaubt.

c) Wenn nicht anders schriftlich vereinbart erfolgt die Fertigung nach den Allgemeintoleranzen nach ISO 2768-V. Maßabweichungen innerhalb dieser Toleranzen gelten nicht als Mangel und bedürfen keiner Nachbesserung.

d) Bei Selbstmontagen erfolgt die Abnahme und der Gefahrenübergang mit Empfangnahme des Werkes durch den Auftraggeber. Metallbau Jedlicka übernimmt keinerlei Haftung und/oder Gewährleistung für fehlerhafte Montage.

e) Die Ausführung von Schweißnähten erfolgt, wenn nicht anders in Schriftform festgelegt, mindestens nach der Bewertungsgruppe D nach DIN EN ISO 5817:2014-6. Optische Unregelmäßigkeiten stellen keinen schwerwiegenden Mangel dar und bedürfen keiner Nachbesserung, insbesondere, wenn bereits Oberflächenbehandlungen erfolgt sind.

f) Für nicht von Metallbau Jedlicka selbst hergestellte oder bearbeitete Teile, wie Beschläge, Schlösser, Schließer, Türen, Feuerverzinkung, Glas usw. die zur Komplettierung eines Auftrages verwandt werden, gelten Ersatzansprüche lediglich dann und in dem Umfang, wie solche von den betreffenden Herstellerwerken auf Grund ihrer Garantiebestimmungen anerkannt werden.

g) Keine Garantie wird übernommen für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Missachtung von Anwendungshinweisen, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung resultieren.

h) Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber Eingriffe und/oder Reparaturen an Werken ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung von Metallbau Jedlicka oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht von uns befugt wurden. Dies betrifft auch nachträglich angebrachte Teile, die nicht bei Auftragsvergabe schriftlich vereinbart waren.

i) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Abnahme beziehungsweise der Montage schriftlich anzuzeigen; andernfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B zu rügen.

j) Wenn ein von Metallbau Jedlicka zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Metallbau Jedlicka nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Neulieferung im Sinne des §439 BGB berechtigt. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig. Andere Rechte, besonders die Rückgängigmachung des Vertrages können nur nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder dem Fehlschlagen der Nacherfüllung geltend gemacht werden.

k) Durch einen Austausch im Rahmen der Gewährleistung / Garantie treten keine neuen Gewährleistungs- bzw. Garantiefristen mehr in Kraft.

l) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Metallbau Jedlicka haftet nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind. Insbesondere haftet Metallbau Jedlicka nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Vorstehende Haftungsbefreiung gilt nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Leistungsverzug oder Unmöglichkeit.

m) Zusatzleistungen und nicht vereinbarte Mehrarbeiten werden pro angebrochene halbe Stunde zu einem Stundensatz von 60,- Euro netto vergütet.

n) Schadensersatzansprüche können in allen Fällen, auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung nur dann gegen Metallbau Jedlicka geltend gemacht werden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann oder wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen.

5. Haftung

a) Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist aus­geschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.

b)  Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von Metallbau Jedlicka.

6. Eigentumsvorbehalt

a) Metallbau Jedlicka erbringt Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Basis des Eigentumsvorbehaltes. Das gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen

b) Metallbau Jedlicka behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Werkvertrag vor. Metallbau Jedlicka ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.

c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber Metallbau Jedlicka unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Gleichsam hat der Auftraggeber Metallbau Jedlicka zu be­nachrichtigen, wenn Zahlungs­unfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung unmittelbar bevorstehen oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

7. Preise, Zahlung

a) Alle angegebenen Preise sind Nettopreise ohne Kosten für Verpackung und Fracht.

b) Bei Preiserhöhungen von Vorlieferanten, Steigerungen von Lohnkosten sowie Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist Metallbau Jedlicka berechtigt, Verhandlungen über die Neufestsetzung des Preises zu verlangen

c) Metallbau Jedlicka akzeptiert ausdrücklich keine Schecks.

d) Alle Rechnungsbeträge sind sofort, spätestes acht Tage nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Skonti und andere Nachlässe werden nicht gewährt, außer dies ist schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

e) Skonti und Nachlässe wie der Neukundenrabatt werden nur bei fristgerechter Zahlung gewährt. Metallbau Jedlicka hat das Recht, bei Zahlungsverzug auch ursprünglich gewährte Skonti und Nachlässe in Rechnung zu stellen.

f) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist Metallbau Jedlicka berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens von Metallbau Jedlicka bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

8. Bauleistungen

a) Bei allen Bauleistungen von Metallbau Jedlicka, einschließlich Montagen, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, TEILE B und C) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Die VOB TEIL B ist ausdrücklich Teil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen

9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Metallbau Jedlicka und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b) Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz von Metallbau Jedlicka ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.

c) Sollte eine Bedingung dieser allgemeinen Geschäfts­bedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Be­stimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden in diesem Falle die unwirksame Bedingung durch eine der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrages entsprechende vertragliche Regelung ersetzen.

d) Verbraucherschlichtung: Metallbau Jedlicka beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucher­streitbeilegungsgesetz (VSBG) und ist dazu auch nicht verpflichtet. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle der Kreis­handwerkerschaft Nordoberpfalz, mit Sitz in der Bernhard-Suttner-Straße 5 in 92637, Weiden in der Oberpfalz, verhandelt werden.

e) Aus Gründen der Lesbarkeit wurden diese allgemeinen Geschäfts­bedingungen im generischen Maskulinum verfasst. Gemeint sind alle Personen jedes Geschlechts, religiösen Zugehörigkeit und sexuellen Orientierung.